Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenverkehr - Zusammenarbeit - Tourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 1
Die Abkommenspartner werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet des Tourismus, einschließlich seiner ökonomischen Aspekte, besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen.
Zu diesem Zweck werden sie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Institutionen und touristischen Unternehmen Österreichs und der Deutschen Demokratischen Republik fördern.
Dokumentnummer
NOR12075821
Alte Dokumentnummer
N5198811477L