Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenverkehr - Zusammenarbeit - Tourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 10
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfand.
Das Abkommen ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn nicht einer der Abkommenspartner sechs Monate vor Ablauf des genannten Zeitraumes auf schriftlichem Wege das Abkommen kündigt.
Geschehen in Wien am 30. November 1987 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Dokumentnummer
NOR12075839
Alte Dokumentnummer
N5198811486L