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Art. 10

Fassungen
01.02.1988 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 63/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.02.198803.10.1990 BGBl. Nr. 63/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenverkehr - Zusammenarbeit - Tourismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1988BGBl. Nr. 63/1988

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 10

Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfand.

Das Abkommen ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn nicht einer der Abkommenspartner sechs Monate vor Ablauf des genannten Zeitraumes auf schriftlichem Wege das Abkommen kündigt.

Geschehen in Wien am 30. November 1987 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Gesetzesnummer

10006937

Dokumentnummer

NOR12075839

Alte Dokumentnummer

N5198811486L