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Art. 4

Fassungen
01.02.1988 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 63/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.02.198803.10.1990 BGBl. Nr. 63/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenverkehr - Zusammenarbeit - Tourismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1988BGBl. Nr. 63/1988

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 4

Die Abkommenspartner werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Gebieten des Verkehrs ergreifen. Sie werden in diesem Sinne die Tätigkeit der Reisebüros, aber auch der Personenbeförderungsunternehmen ihrer Staaten fördern und unterstützen.

Die Abkommenspartner sichern einander die zollfreie Einfuhr von touristischem Werbematerial und die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Personenkraftfahrzeugen ihrer Staatsbürger zu.

Gesetzesnummer

10006937

Dokumentnummer

NOR12075827

Alte Dokumentnummer

N5198811480L