Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenverkehr - Zusammenarbeit - Tourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 5
Die Abkommenspartner werden den Austausch und die Verbreitung von touristischem Informationsmaterial sowie die Veranstaltung von Ausstellungen über den Tourismus im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. In diesem Zusammenhang werden sie einander über die für den Tourismus und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten jeweils geltenden Vorschriften informieren. Die oben erwähnten Maßnahmen werden auch durch die Nutzung bestehender Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates realisiert. Sie werden auch alle entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um den Touristen größere Möglichkeiten für den Erwerb von Zeitungen ihres Staates im Gastland einzuräumen.
Dokumentnummer
NOR12075829
Alte Dokumentnummer
N5198811481L