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Art. 5

Fassungen
01.02.1988 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 63/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.02.198803.10.1990 BGBl. Nr. 63/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenverkehr - Zusammenarbeit - Tourismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1988BGBl. Nr. 63/1988

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 5

Die Abkommenspartner werden den Austausch und die Verbreitung von touristischem Informationsmaterial sowie die Veranstaltung von Ausstellungen über den Tourismus im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. In diesem Zusammenhang werden sie einander über die für den Tourismus und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten jeweils geltenden Vorschriften informieren. Die oben erwähnten Maßnahmen werden auch durch die Nutzung bestehender Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates realisiert. Sie werden auch alle entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um den Touristen größere Möglichkeiten für den Erwerb von Zeitungen ihres Staates im Gastland einzuräumen.

Gesetzesnummer

10006937

Dokumentnummer

NOR12075829

Alte Dokumentnummer

N5198811481L