Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenverkehr - Zusammenarbeit - Tourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 6
Die Abkommenspartner werden Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiet des Tourismus zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des anderen Vertragsstaates unterstützen und fördern.
Schlagworte
Hörfunkanstalt
Dokumentnummer
NOR12075831
Alte Dokumentnummer
N5198811482L