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Art. 7

Fassungen
01.02.1988 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 63/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.02.198803.10.1990 BGBl. Nr. 63/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenverkehr - Zusammenarbeit - Tourismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1988BGBl. Nr. 63/1988

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 7

Die Abkommenspartner werden im Rahmen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit den Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiet des Tourismus, der Hotellerie und Gastronomie, den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Baues und der Ausstattung von touristischen Betrieben und Einrichtungen und in anderen Fragen zwischen den zuständigen Institutionen und Unternehmen Österreichs und der Deutschen Demokratischen Republik unterstützen.

Die Abkommenspartner werden nach Möglichkeit die Zusammenarbeit von Unternehmen Österreichs und der Deutschen Demokratischen Republik bei der Errichtung touristischer Anlagen auf dem Staatsgebiet jedes der Abkommenspartner sowie der Lieferung von Ausstattung hierfür fördern.

Gesetzesnummer

10006937

Dokumentnummer

NOR12075833

Alte Dokumentnummer

N5198811483L