Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenverkehr - Zusammenarbeit - Tourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 7
Die Abkommenspartner werden im Rahmen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit den Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiet des Tourismus, der Hotellerie und Gastronomie, den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Baues und der Ausstattung von touristischen Betrieben und Einrichtungen und in anderen Fragen zwischen den zuständigen Institutionen und Unternehmen Österreichs und der Deutschen Demokratischen Republik unterstützen.
Die Abkommenspartner werden nach Möglichkeit die Zusammenarbeit von Unternehmen Österreichs und der Deutschen Demokratischen Republik bei der Errichtung touristischer Anlagen auf dem Staatsgebiet jedes der Abkommenspartner sowie der Lieferung von Ausstattung hierfür fördern.
Dokumentnummer
NOR12075833
Alte Dokumentnummer
N5198811483L