Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenverkehr - Zusammenarbeit - Tourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 8
Die Abkommenspartner werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung des Abkommens zu beobachten, jeweils geeignete Maßnahmen für seine Realisierung vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Tourismus zu pflegen hat. Die Kommission kann zu diesem Zweck auch Expertengruppen einsetzen. Unter Berücksichtigung der sich aus den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergebenden Erfordernisse können im Rahmen der Gemischten Kommission Programme der Zusammenarbeit vereinbart werden.
Diese Kommission tritt in der Regel alle zwei Jahre, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Deutschen Demokratischen Republik, zusammen. Über das Ergebnis ihrer Sitzungen, insbesondere den Stand und die beabsichtigte Weiterentwicklung des Tourismus sowie die Zusammenarbeit insgesamt, wird ein Protokoll errichtet.
Dokumentnummer
NOR12075835
Alte Dokumentnummer
N5198811484L