Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.02.1988 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 63/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.02.198803.10.1990 BGBl. Nr. 63/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenverkehr - Zusammenarbeit - Tourismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1988BGBl. Nr. 63/1988

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 8

Die Abkommenspartner werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung des Abkommens zu beobachten, jeweils geeignete Maßnahmen für seine Realisierung vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Tourismus zu pflegen hat. Die Kommission kann zu diesem Zweck auch Expertengruppen einsetzen. Unter Berücksichtigung der sich aus den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergebenden Erfordernisse können im Rahmen der Gemischten Kommission Programme der Zusammenarbeit vereinbart werden.

Diese Kommission tritt in der Regel alle zwei Jahre, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Deutschen Demokratischen Republik, zusammen. Über das Ergebnis ihrer Sitzungen, insbesondere den Stand und die beabsichtigte Weiterentwicklung des Tourismus sowie die Zusammenarbeit insgesamt, wird ein Protokoll errichtet.

Gesetzesnummer

10006937

Dokumentnummer

NOR12075835

Alte Dokumentnummer

N5198811484L