Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1990 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 567/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199031.01.2004 BGBl. Nr. 567/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 567/1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 4, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in fünf Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
  3. Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:
    1. Ziffer eins
      Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau,
    2. Ziffer 2
      Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau,
    3. Ziffer 3
      Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau-Holzbau,
    4. Ziffer 4
      Sonderformen der unter Ziffer eins bis 3 angeführten Lehranstalten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes.

Schlagworte

Theorie

Gesetzesnummer

10006969

Dokumentnummer

NOR12075988

Alte Dokumentnummer

N5198910198H