Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1989Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 4, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in fünf Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in fünf Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:
Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau,
Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau,
Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau-Holzbau,
Sonderformen der unter Z 1 bis 3 angeführten Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes.Sonderformen der unter Ziffer eins bis 3 angeführten Lehranstalten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes.
Dokumentnummer
NOR12075988
Alte Dokumentnummer
N5198910198H