Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 15
Darlehensaufnahme
Der Fonds kann nach Artikel 16 Absatz 5a) Darlehen mit der Maßgabe aufnehmen, daß der geschuldete Gesamtbetrag der Darlehen des Fonds für seine Geschäfte im Rahmen des Ersten Kontos zu keinem Zeitpunkt einen Betrag überschreitet, der den Gesamtbetrag darstellt:
des nicht abgerufenen Teils der Zahlbaren Anteile;
des nicht abgerufenen Garantiekapitals und der Garantien der Teilnehmer an Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 4 bis 7; sowie
der nach Artikel 16 Absatz 4 gebildeten Besonderen Rücklage.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076528
Alte Dokumentnummer
N5198916000J