Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 28
Veröffentlichung der Berichte
Der Fonds veröffentlicht und übermittelt den Mitgliedern einen Jahresbericht, der einen geprüften Jahresabschluß enthält. Nach Annahme durch den Gouverneursrat werden der Bericht und der Jahresabschluß auch der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Handels- und Entwicklungsrat der UNCTAD, den Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen sowie anderen interessierten internationalen Organisationen zur Kenntnisnahme zugesandt.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076541
Alte Dokumentnummer
N5198916013J