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Art. 33

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3319.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 33
Rücktritt Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Assoziierungsabkommens kann eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation von der Assoziierung mit dem Fonds zurücktreten, wobei die betreffende Assoziierte Internationale Rohstofforganisation jedoch alle fälligen Darlehen zurückzuzahlen hat, die sie vor dem Tage des Wirksamwerdens des Rücktritts vom Fonds erhalten hat. Die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer sind danach nur noch verpflichtet, die vom Fonds vor diesem Tage hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds abgerufenen Beträge zu zahlen.

2. Endet die Assoziierung einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds, so trifft dieser nach Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Verbindlichkeiten folgende Vorkehrungen:

  1. Litera a
    Rückerstattung der Bareinlagen und Rückgabe der Lagerscheine, die der Fonds für Rechnung der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation verwahrt;
  2. Litera b
    Rückerstattung der Barbeträge, die anstelle von Garantiekapital eingezahlt wurden, und Löschung etwaigen Garantiekapitals und etwaiger Garantien.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076546

Alte Dokumentnummer

N5198916018J