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Art. 35

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3519.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 35
Einstellung der Geschäftstätigkeit

1. Auf Grund eines Beschlusses, der mit den Stimmen von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure gefaßt wurde, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenanzahl auf sich vereinigen, kann der Gouverneursrat die Geschäftstätigkeit des Fonds einstellen. Wird die Geschäftstätigkeit eingestellt, so beendet der Fonds mit sofortiger Wirkung alle Tätigkeiten, ausgenommen jene, die zur ordnungsgemäßen Verwertung und Erhaltung seiner Aktiva und zur Erfüllung der noch offenen Verpflichtungen erforderlich sind.

2. Bis zur endgültigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und zur endgültigen Verteilung seiner Aktiva bleibt der Fonds bestehen, und alle Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder im Rahmen dieses Übereinkommens bleiben mit folgenden Ausnahmen unberührt:

  1. Litera a
    der Fonds ist nicht verpflichtet, für den Abruf auf Verlangen der Einlagen einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation nach Artikel 17 Absatz 10a) zu sorgen oder Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen neue Darlehen nach Artikel 17 Absatz 10b) zu gewähren; sowie
  2. Litera b
    nach dem Beschluß über die Einstellung der Geschäftstätigkeit kann ein Mitglied weder zurücktreten noch seine Mitgliedschaft ausgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076548

Alte Dokumentnummer

N5198916020J