Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 35
Einstellung der Geschäftstätigkeit
1. Auf Grund eines Beschlusses, der mit den Stimmen von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure gefaßt wurde, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenanzahl auf sich vereinigen, kann der Gouverneursrat die Geschäftstätigkeit des Fonds einstellen. Wird die Geschäftstätigkeit eingestellt, so beendet der Fonds mit sofortiger Wirkung alle Tätigkeiten, ausgenommen jene, die zur ordnungsgemäßen Verwertung und Erhaltung seiner Aktiva und zur Erfüllung der noch offenen Verpflichtungen erforderlich sind.
2. Bis zur endgültigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und zur endgültigen Verteilung seiner Aktiva bleibt der Fonds bestehen, und alle Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder im Rahmen dieses Übereinkommens bleiben mit folgenden Ausnahmen unberührt:
der Fonds ist nicht verpflichtet, für den Abruf auf Verlangen der Einlagen einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation nach Artikel 17 Absatz 10a) zu sorgen oder Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen neue Darlehen nach Artikel 17 Absatz 10b) zu gewähren; sowie
nach dem Beschluß über die Einstellung der Geschäftstätigkeit kann ein Mitglied weder zurücktreten noch seine Mitgliedschaft ausgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076548
Alte Dokumentnummer
N5198916020J