Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 183/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199030.06.1997 BGBl. Nr. 183/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wagner-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 183/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
  4. Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch der Höheren Lehranstalt für Holzbau ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006997

Dokumentnummer

NOR12076228

Alte Dokumentnummer

N5198911361F