Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1990 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2008Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2008,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
1.Ziffer eins Die Vertragsparteien einigen sich darauf, im Bereich des außerbetrieblichen Notfallschutzes zusammenzuarbeiten. Technische und administrative Einzelheiten werden im Rahmen einer Durchführungsvereinbarung festgelegt.
2.Ziffer 2 Falls ein Ereignis gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerungen sowie über die mögliche Hilfeleistung.
3.Ziffer 3 Allfällige weitere Maßnahmen werden von den Kontaktstellen gemäß Artikel 2 Absatz 5 dieses Abkommens vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR40098980