Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1990 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2008Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2008,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
1.Ziffer eins Die Vertragsparteien richten einen dauernden und automatischen Datenaustausch der Strahlungs-Überwachungssysteme ein, um die Vorbereitung beider Seiten für jeden außergewöhnlichen Vorfall mit radiologischen Folgen zu unterstützen. Technische und administrative Einzelheiten werden im Rahmen einer Durchführungsvereinbarung festgelegt.
2.Ziffer 2 Wenn und sobald die Vertragsparteien Entscheidungshilfesysteme für die Unterstützung des außerbetrieblichen Notfallschutzes implementiert haben (z. B. System RODOS), sollen die von diesen Systemen zur Verfügung gestellten Informationen automatisch zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.
3.Ziffer 3 Ein Jahresbericht über die Ergebnisse der Strahlenüberwachung, der auch die Ergebnisse der laborgestützten Überwachung enthält, wird der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Im Fall bedeutender Abweichungen vom Normalzustand wird diese Information unverzüglich der anderen Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei ergänzende Daten.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR40098981