Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/1998Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 25/1998.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 1998,.
Text
§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist. Paragraph 2, Wird ein Anbringen gemäß Paragraph eins, unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
NOR12077377
Alte Dokumentnummer
N5199110571X