Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.12.1991 bis 31.08.2000 — BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.12.199131.08.2000 BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Störfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 593/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Störfallvorsorge und Störfallabwehr

Sicherheitspflichten

Paragraph 3, (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat dafür zu sorgen, daß jener Zustand der Betriebsanlage erhalten bleibt, der den Anforderungen der Paragraphen 4 und 5 und den im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen betreffend Störfälle entspricht und die nach Absatz 2, möglichen Störfallursachen berücksichtigt. Weiters hat der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage die nach Art und Ausmaß der jeweils auftretenden Störfallursachen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu vermeiden und um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.

  1. Absatz 2,Als mögliche Störfallursachen sind sowohl
    1. Ziffer eins
      innerbetriebliche Gefahrenquellen, insbesondere Ausfälle von Anlagenteilen (zB Leckagen an Behältern oder Rohrleitungen, Ausfälle wesentlicher Steuer- oder Regeleinrichtungen), Bedienungsfehler und Unfälle beim innerbetrieblichen Transport, als auch
    2. Ziffer 2
      außerbetriebliche Gefahrenquellen, insbesondere Erdbeben, Hochwasser, Blitzschlag, Ausfälle der öffentlichen Energieversorgung, von außen einwirkende Brände und Explosionen sowie Eingriffe Unbefugter
    zu berücksichtigen, es sei denn, daß diese Gefahrenquellen als Störfallursachen vernünftigerweise außer Betracht bleiben können (zB Erdbeben und Hochwasser außerhalb erdbeben- bzw. hochwassergefährdeter Gebiete).
  2. Absatz 3,Technische Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz eins, müssen dem Stand der Sicherheitstechnik (Paragraph 82 a, Absatz 2, GewO 1973) entsprechen.

Schlagworte

Steuereinrichtung, erdbebengefährdet

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Gesetzesnummer

10007139

Dokumentnummer

NOR12077469

Alte Dokumentnummer

N5199112245A