Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Störfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1991Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die
Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Störfallvorsorge und Störfallabwehr
Sicherheitspflichten
§ 3. (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat dafür zu sorgen, daß jener Zustand der Betriebsanlage erhalten bleibt, der den Anforderungen der §§ 4 und 5 und den im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen betreffend Störfälle entspricht und die nach Abs. 2 möglichen Störfallursachen berücksichtigt. Weiters hat der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage die nach Art und Ausmaß der jeweils auftretenden Störfallursachen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu vermeiden und um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.Paragraph 3, (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat dafür zu sorgen, daß jener Zustand der Betriebsanlage erhalten bleibt, der den Anforderungen der Paragraphen 4 und 5 und den im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen betreffend Störfälle entspricht und die nach Absatz 2, möglichen Störfallursachen berücksichtigt. Weiters hat der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage die nach Art und Ausmaß der jeweils auftretenden Störfallursachen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu vermeiden und um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.
(2)Absatz 2,Als mögliche Störfallursachen sind sowohl
innerbetriebliche Gefahrenquellen, insbesondere Ausfälle von Anlagenteilen (zB Leckagen an Behältern oder Rohrleitungen, Ausfälle wesentlicher Steuer- oder Regeleinrichtungen), Bedienungsfehler und Unfälle beim innerbetrieblichen Transport, als auch
außerbetriebliche Gefahrenquellen, insbesondere Erdbeben, Hochwasser, Blitzschlag, Ausfälle der öffentlichen Energieversorgung, von außen einwirkende Brände und Explosionen sowie Eingriffe Unbefugter
zu berücksichtigen, es sei denn, daß diese Gefahrenquellen als Störfallursachen vernünftigerweise außer Betracht bleiben können (zB Erdbeben und Hochwasser außerhalb erdbeben- bzw. hochwassergefährdeter Gebiete).
(3)Absatz 3,Technische Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 müssen dem Stand der Sicherheitstechnik (§ 82a Abs. 2 GewO 1973) entsprechen.Technische Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz eins, müssen dem Stand der Sicherheitstechnik (Paragraph 82 a, Absatz 2, GewO 1973) entsprechen.
Schlagworte
Steuereinrichtung, erdbebengefährdet
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009
Dokumentnummer
NOR12077469
Alte Dokumentnummer
N5199112245A