Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Störfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1991Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die
Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.
Text
Anforderungen an eine gefahrengeneigte Anlage zur
Begrenzung und zur Beseitigung von Störfallauswirkungen
§ 5. Eine gefahrengeneigte Anlage muß folgenden Anforderungen zur Begrenzung und zur Beseitigung von Störfallauswirkungen entsprechen: Paragraph 5, Eine gefahrengeneigte Anlage muß folgenden Anforderungen zur Begrenzung und zur Beseitigung von Störfallauswirkungen entsprechen:
Es muß sichergestellt sein, daß durch die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung nicht erschwert werden.
Die Betriebsanlage muß mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen versehen sein.
Unterlagen über die sicherheitstechnisch bedeutsamen Merkmale der Betriebsanlage (wie Grundrißpläne, Listen über Art und höchstzulässige Menge der gelagerten Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung) müssen den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt sein.
Für die Betriebsanlage müssen betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne bestehen, die auf die Tätigkeit der für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden abgestimmt sind.
In der Betriebsanlage muß eine jederzeit verfügbare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung eingerichtet und betriebsbereit gehalten sein, die zur Erfüllung der Anzeigepflicht gemäß § 82a Abs. 5 GewO 1973 und zur Alarmierung der für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden bei Eintritt eines Störfalles geeignet ist.In der Betriebsanlage muß eine jederzeit verfügbare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung eingerichtet und betriebsbereit gehalten sein, die zur Erfüllung der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 82 a, Absatz 5, GewO 1973 und zur Alarmierung der für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden bei Eintritt eines Störfalles geeignet ist.
Schlagworte
Alarmabwehrplan
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009
Dokumentnummer
NOR12077471
Alte Dokumentnummer
N5199112247A