Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.12.1991 bis 31.08.2000 — BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.12.199131.08.2000 BGBl. Nr. 593/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Störfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 593/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Text

Anforderungen an eine gefahrengeneigte Anlage zur

Begrenzung und zur Beseitigung von Störfallauswirkungen

Paragraph 5, Eine gefahrengeneigte Anlage muß folgenden Anforderungen zur Begrenzung und zur Beseitigung von Störfallauswirkungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Es muß sichergestellt sein, daß durch die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung nicht erschwert werden.
  2. Ziffer 2
    Die Betriebsanlage muß mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen versehen sein.
  3. Ziffer 3
    Unterlagen über die sicherheitstechnisch bedeutsamen Merkmale der Betriebsanlage (wie Grundrißpläne, Listen über Art und höchstzulässige Menge der gelagerten Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung) müssen den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt sein.
  4. Ziffer 4
    Für die Betriebsanlage müssen betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne bestehen, die auf die Tätigkeit der für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden abgestimmt sind.
  5. Ziffer 5
    In der Betriebsanlage muß eine jederzeit verfügbare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung eingerichtet und betriebsbereit gehalten sein, die zur Erfüllung der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 82 a, Absatz 5, GewO 1973 und zur Alarmierung der für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden bei Eintritt eines Störfalles geeignet ist.

Schlagworte

Alarmabwehrplan

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Gesetzesnummer

10007139

Dokumentnummer

NOR12077471

Alte Dokumentnummer

N5199112247A