Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1991Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,
Beachte
Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die
Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.
Text
Sicherheitsanalyse für sonstige gefahrengeneigte
Anlagen
§ 8. Die dem Genehmigungsansuchen gemäß § 353 GewO 1973 anzuschließende Sicherheitsanalyse für gefahrengeneigte Anlagen, die nicht unter die Anlage 2 zu dieser Verordnung fallen, hat folgende Angaben zu enthalten: Paragraph 8, Die dem Genehmigungsansuchen gemäß Paragraph 353, GewO 1973 anzuschließende Sicherheitsanalyse für gefahrengeneigte Anlagen, die nicht unter die Anlage 2 zu dieser Verordnung fallen, hat folgende Angaben zu enthalten:
eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Betriebsanlagenteile, der Gefahrenquellen und der Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann,
die chemische Stoffbezeichnung der Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), nach dem ADR oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, bei Betriebsanlagen im Sinne des § 2 Z 1 lit. b die Bezeichnung der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, durch Schlüsselnummern gemäß den ÖNORMEN S 2100 unddie chemische Stoffbezeichnung der Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), nach dem ADR oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, bei Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, die Bezeichnung der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, durch Schlüsselnummern gemäß den ÖNORMEN S 2100 und
S 2101,
den Zustand und die Menge der Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung, bei Betriebsanlagen im Sinne des § 2 Z 1 lit. b die Menge der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können; für Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Aufzeichnungen in Form von Sicherheitsdatenblättern anzufertigen,den Zustand und die Menge der Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung, bei Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, die Menge der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können; für Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Aufzeichnungen in Form von Sicherheitsdatenblättern anzufertigen,
Angaben über in Betracht kommende Störfallursachen (§ 3 Abs. 2) und,Angaben über in Betracht kommende Störfallursachen (Paragraph 3, Absatz 2,) und,
sofern es wegen der in Betracht kommenden Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung erforderlich ist, Angaben betreffend die Untergrundverhältnisse in jenem Bereich der Betriebsanlage, auf den diese Stoffe einwirken können.
Erforderlichenfalls sind die Angaben gemäß Z 4und 5 auf Verlangen der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde durch Beibringung von Gutachten von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, zu ergänzen.Erforderlichenfalls sind die Angaben gemäß Ziffer 4 u, n, d, 5 auf Verlangen der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde durch Beibringung von Gutachten von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, zu ergänzen.