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Anl. 1

Fassungen
ab 05.11.1991 — BGBl. Nr. 36/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute05.11.1991 BGBl. Nr. 36/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1992,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

05.11.1991BGBl. Nr. 36/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

(Übersetzung)

ANHANG A

Gemäß den Bestimmungen dieses Konsens sind staatliche Unterstützungen für die Stahlindustrie mit folgenden Ausnahmen untersagt:

  1. Ziffer eins
    Staatliche Unterstützung für Forschung und Entwicklung:
    Nettozuschüsse in Höhe von maximal 35% der anrechenbaren Kosten bei industrieller Grundlagenforschung und 25% bei angewandter Forschung und Entwicklung.
    Als anrechenbare Kosten gelten nur die unmittelbar mit Forschung und Entwicklung in Zusammenhang stehenden Kosten; ausgenommen sind Kosten im Zusammenhang mit der industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung der Ergebnisse.
  2. Ziffer 2
    Staatliche Unterstützung für den Umweltschutz:
    Nettozuschüsse in Höhe von maximal 15% der unmittelbar mit den betroffenen Umweltschutzmaßnahmen zusammenhängenden Investitionskosten.
  3. Ziffer 3
    Staatliche Unterstützung für soziale Zwecke:
    Zuschüsse zu der Entlohnung von Arbeitnehmern, die auf Grund der ständigen Einstellung, Einschränkung oder Umstellung der Aktivitäten der Stahlunternehmen entlassen oder vorzeitig in Ruhestand versetzt wurden.
  4. Ziffer 4
    Staatliche Unterstützung für Betriebsschließungen:
    Zuschüsse zu den Schließungskosten, die zusätzlich zu den in Ziffer 3 genannten Sozialkosten für Stahlunternehmen gewährt werden, die die Produktion für das gesamte Unternehmen endgültig einstellen; diese Zuschüsse belaufen sich maximal auf den jeweils höheren der beiden folgenden Werte:
    1. Litera a
      Der abgezinste Barwert des Fixkostenbeitrages, der während eines Zeitraumes von drei Jahren von den Betrieben geleistet worden wäre, abzüglich der Vergünstigungen, die das Unternehmen infolge der Schließung erhalten hat; oder
    2. Litera b
      Rest-Buchwert.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10007206

Dokumentnummer

NOR12078320

Alte Dokumentnummer

N5199218828J