Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 36/1992Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
(Übersetzung)
ANHANG A
Gemäß den Bestimmungen dieses Konsens sind staatliche Unterstützungen für die Stahlindustrie mit folgenden Ausnahmen untersagt:
Staatliche Unterstützung für Forschung und Entwicklung:
Nettozuschüsse in Höhe von maximal 35% der anrechenbaren Kosten bei industrieller Grundlagenforschung und 25% bei angewandter Forschung und Entwicklung.
Als anrechenbare Kosten gelten nur die unmittelbar mit Forschung und Entwicklung in Zusammenhang stehenden Kosten; ausgenommen sind Kosten im Zusammenhang mit der industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung der Ergebnisse.
Staatliche Unterstützung für den Umweltschutz:
Nettozuschüsse in Höhe von maximal 15% der unmittelbar mit den betroffenen Umweltschutzmaßnahmen zusammenhängenden Investitionskosten.
Staatliche Unterstützung für soziale Zwecke:
Zuschüsse zu der Entlohnung von Arbeitnehmern, die auf Grund der ständigen Einstellung, Einschränkung oder Umstellung der Aktivitäten der Stahlunternehmen entlassen oder vorzeitig in Ruhestand versetzt wurden.
Staatliche Unterstützung für Betriebsschließungen:
Zuschüsse zu den Schließungskosten, die zusätzlich zu den in Ziffer 3 genannten Sozialkosten für Stahlunternehmen gewährt werden, die die Produktion für das gesamte Unternehmen endgültig einstellen; diese Zuschüsse belaufen sich maximal auf den jeweils höheren der beiden folgenden Werte:
Der abgezinste Barwert des Fixkostenbeitrages, der während eines Zeitraumes von drei Jahren von den Betrieben geleistet worden wäre, abzüglich der Vergünstigungen, die das Unternehmen infolge der Schließung erhalten hat; oder
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12078320
Alte Dokumentnummer
N5199218828J