Betreffend Artikel 2.3: folgende Auslegungen sind anzuwenden:
Speziell vorgesehene Intervention:
Die Bezugnahme im Artikel 2.3 auf Interventionen „speziell vorgesehen“ für die Stahlindustrie schließt Interventionen ein, welche sich ausschließlich auf einen Stahlsektor oder auf eine kleine Industriegruppe, welcher die Stahlindustrie angehört, beziehen.
Steuervergünstigungen:
Mit einbezogen sind alle Steuervergünstigungen der bereits erwähnten besonderen Art, durch welche der Stahlindustrie voller Nachlaß oder teilweise Erleichterung vom allgemeinen Niveau der der Wirtschaft auferlegten Steuerverpflichtungen dem Staat gegenüber (z. B. besondere Abschreibungssätze, Ermäßigung der Körperschaftssteuer, Grunderwerbssteuer) gewährt wird.
Ähnliche Finanzierungen, die nicht als echte Risikokapitalbeiträge nach der üblichen Investitionspraxis in einer freien Marktwirtschaft angesehen werden können
Gedeckt sind alle Arten von Kapitalbereitstellungen aus öffentlichen Mitteln für das betreffende Unternehmen: direkt, z. B. aus öffentlichen Mitteln, oder indirekt in Form von staatlichen Garantien, welche unter Begleitumständen gewährt werden, die für einen privaten Geldgeber in derselben Branche keine kaufmännisch vernünftigen Investitionsmethoden darstellen würden.