Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsbehörde - vorzulegende Angaben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 758/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2002Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
1. Zum Bezugszeitraum vgl. § 51. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5
2. Ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem
31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist diese
Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der "Versicherungsaufsichtsbehörde" die
"Finanzmarktaufsichtsbehörde" tritt.
Text
§ 2. (1) Zur Vorlage der Angaben gemäß § 1 sind die von der Versicherungsaufsichtsbehörde aufgelegten amtlichen Formblätter zu verwenden. Die ausgefüllten Formblätter sind vollständig in einfacher Ausfertigung vorzulegen; Formblätter, zu denen keine Angaben zu machen sind, sind als „Leermeldung'' zu bezeichnen.Paragraph 2, (1) Zur Vorlage der Angaben gemäß Paragraph eins, sind die von der Versicherungsaufsichtsbehörde aufgelegten amtlichen Formblätter zu verwenden. Die ausgefüllten Formblätter sind vollständig in einfacher Ausfertigung vorzulegen; Formblätter, zu denen keine Angaben zu machen sind, sind als „Leermeldung'' zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 sind die Angaben gemäß § 1 in Form maschinell lesbarer Datenträger vorzulegen. Ist die Vorlage maschinell lesbarer Datenträger nicht möglich, verkürzt sich die in § 4 Abs. 1 genannte Frist für die Vorlage der amtlichen Formblätter um einen Monat.Unbeschadet des Absatz eins, sind die Angaben gemäß Paragraph eins, in Form maschinell lesbarer Datenträger vorzulegen. Ist die Vorlage maschinell lesbarer Datenträger nicht möglich, verkürzt sich die in Paragraph 4, Absatz eins, genannte Frist für die Vorlage der amtlichen Formblätter um einen Monat.
Dokumentnummer
NOR12078845
Alte Dokumentnummer
N5199224089J