Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahntechniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1993Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachzeichnen, Konstruktionsplanung und technische Mathematik (§ 4) und Fachkalkulation (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachzeichnen, Konstruktionsplanung und technische Mathematik (Paragraph 4,) und Fachkalkulation (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
Zahntechnische Fachkunde (§ 6),Zahntechnische Fachkunde (Paragraph 6,),
Biologie, Anatomie, Physiologie und Biophysik (§ 7),Biologie, Anatomie, Physiologie und Biophysik (Paragraph 7,),
Werkstoffkunde (§ 8),Werkstoffkunde (Paragraph 8,),
Maschinen-, Werkzeug- und Gerätekunde (§ 9) undMaschinen-, Werkzeug- und Gerätekunde (Paragraph 9,) und
Fachliche Sondervorschriften (§ 10).Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 10,).
Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlagworte
Maschinenkunde, Werkzeugkunde
Dokumentnummer
NOR12081312
Alte Dokumentnummer
N5199329969J