Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
16.04.1994 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 290/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 316.04.199431.01.2004 BGBl. Nr. 290/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenleger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.04.1994BGBl. Nr. 290/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß Paragraph 4 und Fachzeichnen gemäß Paragraph 5, zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in fünf Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach sechs Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde gemäß Paragraph 6 und Fachliche Sondervorschriften gemäß Paragraph 7, zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Gesetzesnummer

10007532

Dokumentnummer

NOR12082761

Alte Dokumentnummer

N5199435191J