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§ 20 BSV

Fassungen
01.10.1994 bis 02.01.2002 — BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.10.199402.01.2002 BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 793/1994

Außerkrafttretensdatum

02.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Abkürzung

BSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übereinstimmungsbescheinigung

Paragraph 20, (1) Die Übereinstimmungsbescheinigung hat dem Muster gemäß Anhang 9 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu entsprechen. Sie ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in deutscher Sprache oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung abzufassen. Im letzteren Fall ist die Übereinstimmungsbescheinigung in der Originalsprache mitzuliefern.

  1. Absatz 2,Mit der Übereinstimmungsbescheinigung hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer zu erklären,
    1. Ziffer eins
      daß die Baumaschine mit dem Baumuster des Typs übereinstimmt, für das eine zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat und
    2. Ziffer 2
      daß er seine Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zugelassenen Prüfstelle obliegen, erfüllt hat.

Gesetzesnummer

10007568

Dokumentnummer

NOR12083785

Alte Dokumentnummer

N5199441476J