Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übereinstimmungsbescheinigung
§ 20. (1) Die Übereinstimmungsbescheinigung hat dem Muster gemäß Anhang 9 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu entsprechen. Sie ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in deutscher Sprache oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung abzufassen. Im letzteren Fall ist die Übereinstimmungsbescheinigung in der Originalsprache mitzuliefern.Paragraph 20, (1) Die Übereinstimmungsbescheinigung hat dem Muster gemäß Anhang 9 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu entsprechen. Sie ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in deutscher Sprache oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung abzufassen. Im letzteren Fall ist die Übereinstimmungsbescheinigung in der Originalsprache mitzuliefern.
(2)Absatz 2,Mit der Übereinstimmungsbescheinigung hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer zu erklären,
daß die Baumaschine mit dem Baumuster des Typs übereinstimmt, für das eine zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat und
daß er seine Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zugelassenen Prüfstelle obliegen, erfüllt hat.
Dokumentnummer
NOR12083785
Alte Dokumentnummer
N5199441476J