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§ 6 BSV

Fassungen
01.10.1994 bis 02.01.2002 — BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.199402.01.2002 BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 793/1994

Außerkrafttretensdatum

02.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Abkürzung

BSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schweißstromerzeuger

Paragraph 6, (1) Von Schweißstromerzeugern, die in Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, angeführten Richtlinie 84/535/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/407/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

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  Maximale Auslegungsstromstärke      Zulässiger Schalleistungspegel

    des Schweißstromerzeugers             L tief WA in dB/1 pW

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bis einschließlich 200 A                           101

über 200 A                                         100

  1. Absatz 2,Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Schweißstromerzeugertyp hinsichtlich des zulässigen Schalleistungspegels ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 3 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) beizufügen.
  2. Absatz 3,Die Geltungsdauer der Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Gesetzesnummer

10007568

Dokumentnummer

NOR12083771

Alte Dokumentnummer

N5199441462J