Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1062/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beihilfefähige Erzeugnisse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse.Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach Paragraph eins, eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse.
(2)Absatz 2,Die AMA hat für die in der Anlage 1 unter Kategorie III und IV angeführten Erzeugnisse auf Antrag unter den Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte eine Menge von bis zu 0,25 Liter Vollmilchäquivalent je Schüler und Schultag festzusetzen.Die AMA hat für die in der Anlage 1 unter Kategorie römisch drei und römisch vier angeführten Erzeugnisse auf Antrag unter den Voraussetzungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte eine Menge von bis zu 0,25 Liter Vollmilchäquivalent je Schüler und Schultag festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084154
Alte Dokumentnummer
N5199442952J