Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1995 bis 11.07.2006 — BGBl. Nr. 1014/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199511.07.2006 BGBl. Nr. 1014/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1014 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1014/1994

Außerkrafttretensdatum

11.07.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Lagerkostenausgleich

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Abgaben, die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zu erheben sind, werden von der Marktordnungsstelle mittels Bescheid festgesetzt und deren termingerechte Bezahlung angeordnet. Die für die Festsetzung maßgeblichen Daten sind der Marktordnungsstelle vom zuckererzeugenden Unternehmen unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Vordrucke für jeden Monat bis zum 20. des Folgemonats zu melden.
  2. Absatz 2,Soweit für die Gewährung der Vergütung nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten eine Anerkennung erforderlich ist, wird diese auf Antrag durch die Marktordnungsstelle mittels Bescheid erteilt. Für anzuerkennende bzw. anerkannte Unternehmen gelten die Bestimmungen von Paragraph 2, Absatz 2 bis 5 sowie Paragraph 10, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Auf den Zuckerhandel spezialisierte Betriebe werden für den Lagerkostenausgleich nur anerkannt, wenn sie ein Zuckerbuch führen. Hiefür sind die von der Marktordnungsstelle dafür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Die Zugänge und Abgänge müssen spätestens am folgenden Arbeitstag eingetragen werden. Die Marktordnungsstelle kann zulassen, daß die Anschreibungen für längere Zeitabschnitte als einen Tag, längstens für einen Kalendermonat zusammengefaßt werden.
  4. Absatz 4,Eine Vergütung wird auf schriftlichen Antrag gewährt.
  5. Absatz 5,Anträge auf Vergütung können für jeden Monat bis zum 20. Tag des folgenden Monats gestellt werden. Sie sind schriftlich, gegebenenfalls unter Verwendung hiefür vorgesehener Vordrucke, bei der Marktordnungsstelle einzureichen.
  6. Absatz 6,Die Marktordnungsstelle setzt die Vergütung fest und veranlaßt ihre Auszahlung. Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn die Marktordnungsstelle einen Vergütungsbetrag festsetzt, der von dem Betrag abweicht, der sich auf Grund der Angaben des Antragstellers errechnet.
  7. Absatz 7,Die Marktordnungsstelle hat die Rückerstattung bereits ausbezahlter Lagerkostenvergütungen für später als nicht übertragen angesehene Zuckermengen zu veranlassen.
  8. Absatz 8,Für die Ermittlung der Vergütung und der Abgaben wird Rohzucker nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 vom 9. April 1968 Amtsblatt EG Nummer L 89 Seite 3) in Weißzucker umgerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007607

Dokumentnummer

NOR12084250

Alte Dokumentnummer

N5199443338J