Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1995 bis 11.07.2006 — BGBl. Nr. 1014/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199511.07.2006 BGBl. Nr. 1014/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1014 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1014/1994

Außerkrafttretensdatum

11.07.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist der Marktordnungsstelle anzuzeigen. Dabei ist die Übertragungsmenge in B- und C-Zucker aufzuschlüsseln und anzugeben, wann der zwölfmonatige Lagerzeitraum beginnen soll.
  2. Absatz 2,Die Anzeige darf erst erstattet werden, wenn die B- oder C-Zuckermenge, die übertragen werden soll, erzeugt und durch die Marktordnungsstelle festgestellt worden ist. Sie ist spätestens zusammen mit der Anzeige nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, einzureichen.
  3. Absatz 3,Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzeigen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums aufgeteilt werden.
  4. Absatz 4,Soweit die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese der Marktordnungsstelle bis zu dem auf den Eingang der Anzeigen nach den Absatz eins bis 3 folgenden 31. Juli schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007607

Dokumentnummer

NOR12084246

Alte Dokumentnummer

N5199443334J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1014/P6/NOR12084246