Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1014/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1014 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist der Marktordnungsstelle anzuzeigen. Dabei ist die Übertragungsmenge in B- und C-Zucker aufzuschlüsseln und anzugeben, wann der zwölfmonatige Lagerzeitraum beginnen soll.
(2)Absatz 2,Die Anzeige darf erst erstattet werden, wenn die B- oder C-Zuckermenge, die übertragen werden soll, erzeugt und durch die Marktordnungsstelle festgestellt worden ist. Sie ist spätestens zusammen mit der Anzeige nach § 3 Abs. 1 lit. b einzureichen.Die Anzeige darf erst erstattet werden, wenn die B- oder C-Zuckermenge, die übertragen werden soll, erzeugt und durch die Marktordnungsstelle festgestellt worden ist. Sie ist spätestens zusammen mit der Anzeige nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, einzureichen.
(3)Absatz 3,Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzeigen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums aufgeteilt werden.
(4)Absatz 4,Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese der Marktordnungsstelle bis zu dem auf den Eingang der Anzeigen nach den Abs. 1 bis 3 folgenden 31. Juli schriftlich anzuzeigen.Soweit die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese der Marktordnungsstelle bis zu dem auf den Eingang der Anzeigen nach den Absatz eins bis 3 folgenden 31. Juli schriftlich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR12084246
Alte Dokumentnummer
N5199443334J