Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1995 bis 11.07.2006 — BGBl. Nr. 1014/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199511.07.2006 BGBl. Nr. 1014/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1014 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1014/1994

Außerkrafttretensdatum

11.07.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das zuckererzeugende Unternehmen hat über den Zugang und Abgang an Zucker nach Möglichkeit tagfertige Aufzeichnungen zu führen. Die Marktordnungsstelle kann über Antrag zulassen, daß die Aufzeichnungen für längere Zeitabschnitte, längstens jedoch für einen Kalendermonat zusammengefaßt werden.
  2. Absatz 2,Das zuckererzeugende Unternehmen hat auf Verlangen der Marktordnungsstelle über die in den Betrieb eingebrachten und verarbeiteten Ausgangsstoffe nach Art, Menge und Zuckergehalt sowie über die sich daraus errechnende Zuckermenge besondere Aufzeichnungen zu führen. Es hat außerdem auf Verlangen der Marktordnungsstelle weitere Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über Verwiegungen, die Feststellung des Zuckergehaltes der Ausgangsstoffe und der Fertigerzeugnisse.
  3. Absatz 3,Die Marktordnungsstelle kann dem zuckererzeugenden Unternehmen oder einzelnen Herstellungsbetrieben auf Antrag vereinfachte Aufzeichnungsverpflichtungen zubilligen, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007607

Dokumentnummer

NOR12084248

Alte Dokumentnummer

N5199443336J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1014/P8/NOR12084248