Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1995 bis 12.11.2002 — BGBl. Nr. 1015/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199512.11.2002 BGBl. Nr. 1015/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1015/1994

Außerkrafttretensdatum

12.11.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zugelassenen Herstellungsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die Marktordnungsstelle.
  2. Absatz 2,Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der Marktordnungsstelle befugt,
    1. Ziffer eins
      in den Herstellungsbetrieben während deren Geschäftszeit oder nach Vereinbarung Nachschau zu halten und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
    2. Ziffer 2
      den Zu- und Abgang sowie die Bestände von Grunderzeugnissen oder diesen gleichgestellten Zwischenerzeugnissen sowie den daraus oder unter deren Verwendung hergestellten Verarbeitungserzeugnissen festzustellen und von diesen Muster zu ziehen,
    3. Ziffer 3
      in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege und sonstigen bezughabenden Dokumente Einsicht zu nehmen,
    4. Ziffer 4
      bei automationsunterstützter Buchführung des Erstattungswerbers auf dessen Kosten den Ausdruck der erforderlichen Daten oder von Zusammenstellungen derselben zu verlangen.

Schlagworte

Zugang

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10007608

Dokumentnummer

NOR12084259

Alte Dokumentnummer

N5199443348J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1015/P6/NOR12084259