Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1015/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Erstattungsbescheinigung nach den in § 1 genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist schriftlich bei der Marktordnungsstelle unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Vordrucke zu beantragen.Die Erstattungsbescheinigung nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist schriftlich bei der Marktordnungsstelle unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Vordrucke zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die Marktordnungsstelle erteilt den Erstattungsbescheid und führt die besondere Aufsicht durch.
(3)Absatz 3,Der Erstattungswerber hat Art und Menge der Grunderzeugnisse sowie den Beginn der Anlieferung bei der Marktordnungsstelle anzumelden und dieser über Verlangen eine Kontrolle vor Ort zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Die Marktordnungsstelle kann über Antrag eines Erstattungswerbers zulassen, daß die Grunderzeugnisse ohne Anmeldung und Kontrolle beim Eingang durch im Einzelfall vorzuschreibende besondere Aufzeichnungen unter besondere Aufsicht gestellt werden. Dies setzt voraus,
daß im Herstellungsbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter für die Belange der Produktionserstattung bestellt ist, welcher die für Kontrollzwecke maßgeblichen Feststellungen (Menge und Beschaffenheit der Grunderzeugnisse) jeweils durch seine Unterschrift bestätigt,
die verwendeten Grunderzeugnisse von gleichbleibender Art und Beschaffenheit sind und
für die gelieferten Grunderzeugnisse ein Werkstattest oder ein vergleichbares Dokument eines von einer in der Gemeinschaft akkreditierten Institution zertifizierten Lieferanten vorliegt.
(5)Absatz 5,Die Zulassung kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, soweit es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaffenheit der Grunderzeugnisse erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Ungeachtet einer gemäß Abs. 4 gewährten Verfahrensvereinfachung kann die Marktordnungsstelle im Einzelfall die Ermöglichung der körperlichen Kontrolle durch rechtzeitige Anzeige des Zugangs der Grunderzeugnisse verlangen.Ungeachtet einer gemäß Absatz 4, gewährten Verfahrensvereinfachung kann die Marktordnungsstelle im Einzelfall die Ermöglichung der körperlichen Kontrolle durch rechtzeitige Anzeige des Zugangs der Grunderzeugnisse verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026
Dokumentnummer
NOR12084260
Alte Dokumentnummer
N5199443349J