Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1015/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtungen gemäß § 8 gelten sinngemäß auch für die Hersteller von Zucker-Zwischenerzeugnissen.Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, gelten sinngemäß auch für die Hersteller von Zucker-Zwischenerzeugnissen.
(2)Absatz 2,In den Fällen gemäß § 4 Abs. 2 haben einander der Hersteller und der empfangende Betrieb die Lieferung und den Empfang der Zwischenerzeugnisse mit einer Übergabebestätigung zu bestätigen und ist diese vom Empfänger der Marktordnungsstelle vorzulegen.In den Fällen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, haben einander der Hersteller und der empfangende Betrieb die Lieferung und den Empfang der Zwischenerzeugnisse mit einer Übergabebestätigung zu bestätigen und ist diese vom Empfänger der Marktordnungsstelle vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12084262
Alte Dokumentnummer
N5199443351J