Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1995 bis 27.07.2000 — BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199527.07.2000 BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1101/1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zulassung der Denaturierungsbetriebe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Denaturierungsbetrieb hat die Zulassung bei der AMA mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden,
    1. Ziffer eins
      der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
    2. Ziffer 2
      dessen Betrieb die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und
    3. Ziffer 3
      der in zweifacher Ausfertigung vorlegt:
      1. Litera a
        Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden sollen,
      2. Litera b
        Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Milchmengen oder Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute,
    4. Ziffer 4
      der sich nach dem Muster in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) verpflichtet, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführten Bestandsverzeichnisse zu führen und
    5. Ziffer 5
      der sich nach dem Muster in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) bereit erklärt, sich den Kontrollmaßnahmen in Paragraph 16, zu unterwerfen.
    Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung ist unbeschadet der Rechtsfolgen, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehen sind, zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird.

Schlagworte

Ortsplan, Bearbeitungsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10007623

Dokumentnummer

NOR12084518

Alte Dokumentnummer

N5199443930J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1101/P7/NOR12084518