Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 214.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

                                                           Anlage II

                                                          -----------

SCHROTT

Die Bestimmungen dieses Vertrags sind auf Schrott unter Berücksichtigung der nachstehenden, sich aus der Praxis ergebenden Modalitäten anwendbar, die die besonderen Bedingungen der Erfassung und des Handels mit Schrott erforderlich machen.

  1. Litera a
    Die Preisfestsetzungen durch die Kommission nach Maßgabe des Kapitels römisch fünf des Titels römisch drei finden auf den Ankauf durch die Unternehmen der Gemeinschaft Anwendung; die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung der erlassenen Entscheidungen durch die Verkäufer.
  2. Litera b
    Artikel 59 findet keine Anwendung auf
    • Strichaufzählung
      Gußbruch, dessen Eigenart seine Verwendung auf die nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehenden Gießereien beschränkt;
    • Strichaufzählung
      von den Unternehmen unmittelbar verwendeten Abfallschrott; bei der Berechnung des Verteilerschlüssels für Zukaufschrott ist jedoch das Aufkommen zu berücksichtigen, das dieser Abfallschrott darstellt.
  3. Litera c
    Zwecks Anwendung der Vorschriften des Artikels 59 auf den Zukaufschrott holt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Regierungen der Mitgliedstaaten die erforderlichen Auskünfte über das Aufkommen und den Bedarf einschließlich der Ausfuhren nach dritten Ländern ein.
Auf der Grundlage der so eingeholten Auskünfte verteilt die Kommission gemäß den Vorschriften des Artikels 59 das Aufkommen auf die Mitgliedstaaten; dabei hat sie die wirtschaftlichsten Möglichkeiten für die Verwendung des Aufkommens sowie sämtliche Versorgungs- und Betriebsbedingungen zu berücksichtigen, die den verschiedenen Zweigen der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Stahlindustrie eigentümlich sind.
Um zu vermeiden, daß die aufgrund dieser Verteilung vorgesehenen Lieferungen eines Mitgliedstaats an einen anderen oder die Ausübung der den Unternehmen eines Mitgliedstaats auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats zuerkannten Aufkaufsrechte nachteilige Diskriminierungen für die Unternehmen in dem einen oder anderen dieser Mitgliedstaaten zur Folge haben, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
  1. Ziffer eins
    Jeder Mitgliedstaat hat die Durchführung von Lieferungen aus seinem Staatsgebiet nach den anderen Mitgliedstaaten zu genehmigen, die der von der Kommission vorgenommenen Verteilung entspricht. Auf der anderen Seite ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhren nicht die so vorgesehenen Mengen überschreiten. Die Kommission ist befugt, darüber zu wachen, daß die erlassenen Vorschriften keinen stärker einschränkenden Charakter haben, als es ihr Zweck erfordert.
  2. Ziffer 2
    Die Verteilung auf die Mitgliedstaaten ist in so kurzen Zeitabständen zu überprüfen, wie es für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Verhältnisses zwischen dem in jedem Mitgliedstaat festgestellten Aufkommen und den den anderen Mitgliedstaaten zugewiesenen Lieferungen sowohl für die örtlichen Aufkäufer als für die Käufer aus anderen Mitgliedstaaten erforderlich ist.
  3. Ziffer 3
    Die Kommission hat darüber zu wachen, daß die von jedem Staat hinsichtlich der seiner Zuständigkeit unterstehenden Verkäufer erlassenen Durchführungsvorschriften nicht zur Anwendung ungleicher Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte, insbesondere nach der Staatsangehörigkeit der Käufer, führen.

Schlagworte

Versorgungsbedingung

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085977

Alte Dokumentnummer

N5199546008J