Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
Anlage II
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SCHROTT
Die Bestimmungen dieses Vertrags sind auf Schrott unter Berücksichtigung der nachstehenden, sich aus der Praxis ergebenden Modalitäten anwendbar, die die besonderen Bedingungen der Erfassung und des Handels mit Schrott erforderlich machen.
Die Preisfestsetzungen durch die Kommission nach Maßgabe des Kapitels V des Titels III finden auf den Ankauf durch die Unternehmen der Gemeinschaft Anwendung; die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung der erlassenen Entscheidungen durch die Verkäufer.Die Preisfestsetzungen durch die Kommission nach Maßgabe des Kapitels römisch fünf des Titels römisch drei finden auf den Ankauf durch die Unternehmen der Gemeinschaft Anwendung; die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung der erlassenen Entscheidungen durch die Verkäufer.
Artikel 59 findet keine Anwendung auf
Gußbruch, dessen Eigenart seine Verwendung auf die nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehenden Gießereien beschränkt;
von den Unternehmen unmittelbar verwendeten Abfallschrott; bei der Berechnung des Verteilerschlüssels für Zukaufschrott ist jedoch das Aufkommen zu berücksichtigen, das dieser Abfallschrott darstellt.
Zwecks Anwendung der Vorschriften des Artikels 59 auf den Zukaufschrott holt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Regierungen der Mitgliedstaaten die erforderlichen Auskünfte über das Aufkommen und den Bedarf einschließlich der Ausfuhren nach dritten Ländern ein.
Auf der Grundlage der so eingeholten Auskünfte verteilt die Kommission gemäß den Vorschriften des Artikels 59 das Aufkommen auf die Mitgliedstaaten; dabei hat sie die wirtschaftlichsten Möglichkeiten für die Verwendung des Aufkommens sowie sämtliche Versorgungs- und Betriebsbedingungen zu berücksichtigen, die den verschiedenen Zweigen der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Stahlindustrie eigentümlich sind.
Um zu vermeiden, daß die aufgrund dieser Verteilung vorgesehenen Lieferungen eines Mitgliedstaats an einen anderen oder die Ausübung der den Unternehmen eines Mitgliedstaats auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats zuerkannten Aufkaufsrechte nachteilige Diskriminierungen für die Unternehmen in dem einen oder anderen dieser Mitgliedstaaten zur Folge haben, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Jeder Mitgliedstaat hat die Durchführung von Lieferungen aus seinem Staatsgebiet nach den anderen Mitgliedstaaten zu genehmigen, die der von der Kommission vorgenommenen Verteilung entspricht. Auf der anderen Seite ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhren nicht die so vorgesehenen Mengen überschreiten. Die Kommission ist befugt, darüber zu wachen, daß die erlassenen Vorschriften keinen stärker einschränkenden Charakter haben, als es ihr Zweck erfordert.
Die Verteilung auf die Mitgliedstaaten ist in so kurzen Zeitabständen zu überprüfen, wie es für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Verhältnisses zwischen dem in jedem Mitgliedstaat festgestellten Aufkommen und den den anderen Mitgliedstaaten zugewiesenen Lieferungen sowohl für die örtlichen Aufkäufer als für die Käufer aus anderen Mitgliedstaaten erforderlich ist.
Die Kommission hat darüber zu wachen, daß die von jedem Staat hinsichtlich der seiner Zuständigkeit unterstehenden Verkäufer erlassenen Durchführungsvorschriften nicht zur Anwendung ungleicher Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte, insbesondere nach der Staatsangehörigkeit der Käufer, führen.
Schlagworte
Versorgungsbedingung
Dokumentnummer
NOR12085977
Alte Dokumentnummer
N5199546008J