Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18
Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens zweiundsiebzig und höchstens sechsundneunzig Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler.
Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden durch den Rat ernannt.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit alle als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
Dokumentnummer
NOR12085873
Alte Dokumentnummer
N5199545904J