Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
KAPITEL 2
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Artikel 20
Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Kontrollbefugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.
Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 700 nicht überschreiten.
Anmerkung
Änderungen durch den Vertrag von Nizza (BGBl. III Nr. 4/2003)
werden auf Grund des Außerkrafttretens nicht berücksichtigt.
Dokumentnummer
NOR12091586
Alte Dokumentnummer
N5199958564L