Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Artikel 23
Das Europäische Parlament bestellt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und die Mitglieder seines Büros.
Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teilnehmen. Der Präsident der Kommission oder die von ihr bestimmten Mitglieder sind auf ihren Antrag zu hören.
Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
Die Mitglieder des Rates können an allen Sitzungen teilnehmen und sind auf ihren Antrag zu hören.
Dokumentnummer
NOR12085882
Alte Dokumentnummer
N5199545913J