Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32aArtikel 32 a
Text
Artikel 32a
Der Gerichtshof wird von sechs Generalanwälten unterstützt.
Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 31 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 32b Absatz 3 vornehmen.
Anmerkung
Die Änderung im Vertrag von Amsterdam, Art. 7 Z 7, welche lautet:
„In Artikel 32a Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom
Beitritt” ersetzt durch „Für die Zeit vom 1. Januar 1995”.``,
konnte nicht eingearbeitet werden.
Änderungen durch den Vertrag von Nizza (BGBl. III Nr. 4/2003)
werden auf Grund des Außerkrafttretens nicht berücksichtigt.
Dokumentnummer
NOR12085893
Alte Dokumentnummer
N5199545924J