Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Text
Artikel 36
Vor Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgelder hat die Kommission dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wegen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags festgesetzten finanziellen Sanktionen und Zwangsgelder kann Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erhoben werden.
Die Kläger können zur Begründung dieser Klage nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 1 des Vertrags geltend machen, daß die Entscheidungen und Empfehlungen, deren Nichtbeachtung ihnen zum Vorwurf gemacht wird, fehlerhaft sind.
Dokumentnummer
NOR12085900
Alte Dokumentnummer
N5199545931J