Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Text
Artikel 38
Auf Klage eines der Mitgliedstaaten oder der Kommission kann der Gerichtshof die Beschlüsse des Europäischen Parlaments oder des Rates aufheben.
Die Klage ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder der Mitteilung des Beschlusses des Rates an die Mitgliedstaaten oder an die Kommission zu erheben.
Diese Klage kann nur auf Unzuständigkeit oder Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützt werden.
Dokumentnummer
NOR12085902
Alte Dokumentnummer
N5199545933J