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Art. 40

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4014.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 40

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 1 ist der Gerichtshof zuständig, der geschädigten Partei auf ihren Antrag eine Entschädigung in Geld zu Lasten der Gemeinschaft zuzuerkennen, falls in Durchführung dieses Vertrags durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft ein Schaden verursacht worden ist.

Der Gerichtshof ist ferner zuständig, eine Entschädigung zu Lasten der Gemeinschaft zuzuerkennen, falls ein Schaden durch persönliches Verschulden eines Bediensteten der Gemeinschaft in Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten verursacht worden ist.

Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Alle übrigen zwischen der Gemeinschaft und Dritten entstehenden Streitigkeiten, auf welche die Bestimmungen dieses Vertrags und die Durchführungsvorschriften keine Anwendung finden, sind bei den staatlichen Gerichten anhängig zu machen.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085904

Alte Dokumentnummer

N5199545935J