Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Text
Artikel 43
Der Gerichtshof ist für die Entscheidung in jedem anderen Fall zuständig, der in einer Zusatzbestimmung zu diesem Vertrag vorgesehen ist.
Er kann außerdem in allen mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehenden Fällen entscheiden, wenn die Gesetze eines Mitgliedstaats ihn für zuständig erklären.
Dokumentnummer
NOR12085907
Alte Dokumentnummer
N5199545938J