Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
Text
TITEL IIITITEL römisch drei
Wirtschafts- und Sozialbestimmungen
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 46
Die Kommission kann jederzeit die Regierungen, die verschiedenen Beteiligten (Unternehmen, Arbeitnehmer, Verbraucher und Händler) und ihre Verbände ebenso wie Sachverständige anhören.
Die Unternehmen, die Arbeitnehmer, die Verbraucher und Händler und ihre Verbände sind berechtigt, der Kommission zu den sie angehenden Fragen Anregungen oder Bemerkungen jeder Art vorzulegen.
Um entsprechend den Aufgaben der Gemeinschaft allen Beteiligten Hinweise für ihre Tätigkeit zu geben und um ihr eigenes Handeln nach Maßgabe dieses Vertrags zu bestimmen, hat die Kommission im Benehmen mit den obengenannten Stellen:
Marktentwicklung und Preistendenzen fortlaufend zu untersuchen;
in regelmäßigen Zeitabständen Programme für Erzeugung, Verbrauch, Ausfuhr und Einfuhr unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung aufzustellen; diese Programme dienen als Hinweis;
in regelmäßigen Zeitabständen allgemeine Ziele für die Modernisierung, die Orientierung der Fabrikation auf lange Sicht und die Ausweitung der Produktionskapazität anzugeben;
sich auf Antrag der beteiligten Regierungen an der Untersuchung darüber zu beteiligen, welche Möglichkeiten bestehen, die durch die Marktentwicklung oder die technische Umgestaltung freigewordenen Arbeitskräfte in den bestehenden Industrien oder in neu zu schaffenden Arbeitsplätzen wiederzubeschäftigen;
die Auskünfte einzuholen, die zur Beurteilung der Verbesserungsmöglichkeiten für die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiterschaft in den zu ihrem Aufgabenkreis gehörenden Industrien und zur Beurteilung der Gefahren erforderlich sind, die diese Lebensbedingungen bedrohen.
Die Kommission veröffentlicht nach Vorlage beim Beratenden Ausschuß die allgemeinen Ziele und die Programme.
Die Kommission kann die obenerwähnten Untersuchungen und Auskünfte veröffentlichen.