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Art. 46

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4614.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch drei

Wirtschafts- und Sozialbestimmungen

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 46

Die Kommission kann jederzeit die Regierungen, die verschiedenen Beteiligten (Unternehmen, Arbeitnehmer, Verbraucher und Händler) und ihre Verbände ebenso wie Sachverständige anhören.

Die Unternehmen, die Arbeitnehmer, die Verbraucher und Händler und ihre Verbände sind berechtigt, der Kommission zu den sie angehenden Fragen Anregungen oder Bemerkungen jeder Art vorzulegen.

Um entsprechend den Aufgaben der Gemeinschaft allen Beteiligten Hinweise für ihre Tätigkeit zu geben und um ihr eigenes Handeln nach Maßgabe dieses Vertrags zu bestimmen, hat die Kommission im Benehmen mit den obengenannten Stellen:

  1. Ziffer eins
    Marktentwicklung und Preistendenzen fortlaufend zu untersuchen;
  2. Ziffer 2
    in regelmäßigen Zeitabständen Programme für Erzeugung, Verbrauch, Ausfuhr und Einfuhr unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung aufzustellen; diese Programme dienen als Hinweis;
  3. Ziffer 3
    in regelmäßigen Zeitabständen allgemeine Ziele für die Modernisierung, die Orientierung der Fabrikation auf lange Sicht und die Ausweitung der Produktionskapazität anzugeben;
  4. Ziffer 4
    sich auf Antrag der beteiligten Regierungen an der Untersuchung darüber zu beteiligen, welche Möglichkeiten bestehen, die durch die Marktentwicklung oder die technische Umgestaltung freigewordenen Arbeitskräfte in den bestehenden Industrien oder in neu zu schaffenden Arbeitsplätzen wiederzubeschäftigen;
  5. Ziffer 5
    die Auskünfte einzuholen, die zur Beurteilung der Verbesserungsmöglichkeiten für die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiterschaft in den zu ihrem Aufgabenkreis gehörenden Industrien und zur Beurteilung der Gefahren erforderlich sind, die diese Lebensbedingungen bedrohen.
Die Kommission veröffentlicht nach Vorlage beim Beratenden Ausschuß die allgemeinen Ziele und die Programme.
Die Kommission kann die obenerwähnten Untersuchungen und Auskünfte veröffentlichen.

Schlagworte

Wirtschaftsbestimmung

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085913

Alte Dokumentnummer

N5199545944J