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Art. 48

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4814.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 48

Das Recht der Unternehmen, Verbände zu bilden, wird durch diesen Vertrag nicht berührt. Die Mitgliedschaft bei diesen Verbänden ist freiwillig. Sie können jede Tätigkeit ausüben, die zu den Bestimmungen dieses Vertrages oder zu den Entscheidungen oder Empfehlungen der Kommission nicht im Widerspruch steht.

In allen Fällen, in denen dieser Vertrag die Anhörung des Beratenden Ausschusses vorschreibt, ist jeder Verband berechtigt, der Kommission innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen die Bemerkungen seiner Mitglieder zu der beabsichtigten Maßnahme zuzuleiten.

Um die erforderlichen Auskünfte zu erlangen und um die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu erleichtern, soll sich die Kommission der Erzeugerverbände bedienen, vorausgesetzt, daß diese die berufenen Vertreter der Arbeitnehmer und Verbraucher an ihren leitenden Organen oder an den bei ihnen gebildeten beratenden Ausschüssen beteiligen oder daß sie in ihrer Organisation mit anderen Mitteln einen ausreichenden Platz für die Geltendmachung der Interessen der Arbeitnehmer und Verbraucher einräumen.

Die im vorstehenden Absatz genannten Verbände sind verpflichtet, über ihre Tätigkeit der Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Auskünfte zu erteilen. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bemerkungen und die aufgrund des Absatzes 4 erteilten Auskünfte werden von den Verbänden gleichfalls der beteiligten Regierung mitgeteilt.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085915

Alte Dokumentnummer

N5199545946J