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Art. 51

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5114.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 51

Paragraph eins, Die Kommission darf die durch Anleihen aufgebrachten Mittel nur zur Gewährung von Krediten verwenden.

Die Begebung von Anleihen der Kommission auf den Märkten der Mitgliedstaaten unterliegt den auf diesen Märkten geltenden Vorschriften.

Hält die Kommission die Gewährleistung von Mitgliedstaaten für die Aufnahme einzelner Anleihen für erforderlich, so wird sie nach Anhörung des Rates bei der oder den beteiligten Regierungen vorstellig; kein Staat ist verpflichtet, seine Gewährleistung zuzusagen.

Paragraph 2, Die Kommission kann nach Maßgabe von Artikel 54 die Gewährleistung für Anleihen übernehmen, die Dritte den Unternehmen unmittelbar gewähren.

Paragraph 3, Die Kommission kann ihre Kredit- oder Gewährleistungsbedingungen so einrichten, daß die Bildung eines Reservefonds ermöglicht wird; dieser Reservefonds ist ausschließlich dazu bestimmt, den in Artikel 50 Paragraph eins, Absatz 3 vorgesehenen etwaigen Umlagebeitrag zu kürzen, wobei die so angesammelten Beträge nicht für Kredite an Unternehmen verwendet werden dürfen, in welcher Form dies auch immer geschieht.

Paragraph 4, Die Kommission selbst übt nicht die Banktätigkeit aus, die sich bei ihren finanziellen Aufgaben ergibt.

Schlagworte

Kreditbedingung

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085918

Alte Dokumentnummer

N5199545949J