Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
Text
Artikel 51
§ 1. Die Kommission darf die durch Anleihen aufgebrachten Mittel nur zur Gewährung von Krediten verwenden. Paragraph eins, Die Kommission darf die durch Anleihen aufgebrachten Mittel nur zur Gewährung von Krediten verwenden.
Die Begebung von Anleihen der Kommission auf den Märkten der Mitgliedstaaten unterliegt den auf diesen Märkten geltenden Vorschriften.
Hält die Kommission die Gewährleistung von Mitgliedstaaten für die Aufnahme einzelner Anleihen für erforderlich, so wird sie nach Anhörung des Rates bei der oder den beteiligten Regierungen vorstellig; kein Staat ist verpflichtet, seine Gewährleistung zuzusagen.
§ 2. Die Kommission kann nach Maßgabe von Artikel 54 die Gewährleistung für Anleihen übernehmen, die Dritte den Unternehmen unmittelbar gewähren. Paragraph 2, Die Kommission kann nach Maßgabe von Artikel 54 die Gewährleistung für Anleihen übernehmen, die Dritte den Unternehmen unmittelbar gewähren.
§ 3. Die Kommission kann ihre Kredit- oder Gewährleistungsbedingungen so einrichten, daß die Bildung eines Reservefonds ermöglicht wird; dieser Reservefonds ist ausschließlich dazu bestimmt, den in Artikel 50 § 1 Absatz 3 vorgesehenen etwaigen Umlagebeitrag zu kürzen, wobei die so angesammelten Beträge nicht für Kredite an Unternehmen verwendet werden dürfen, in welcher Form dies auch immer geschieht. Paragraph 3, Die Kommission kann ihre Kredit- oder Gewährleistungsbedingungen so einrichten, daß die Bildung eines Reservefonds ermöglicht wird; dieser Reservefonds ist ausschließlich dazu bestimmt, den in Artikel 50 Paragraph eins, Absatz 3 vorgesehenen etwaigen Umlagebeitrag zu kürzen, wobei die so angesammelten Beträge nicht für Kredite an Unternehmen verwendet werden dürfen, in welcher Form dies auch immer geschieht.
§ 4. Die Kommission selbst übt nicht die Banktätigkeit aus, die sich bei ihren finanziellen Aufgaben ergibt. Paragraph 4, Die Kommission selbst übt nicht die Banktätigkeit aus, die sich bei ihren finanziellen Aufgaben ergibt.