Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Text
Artikel 53
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 58 und des Kapitels 5 des Titels III kann die Kommission Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 58 und des Kapitels 5 des Titels römisch drei kann die Kommission
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates unter Bedingungen, die sie bestimmt, und unter ihrer Kontrolle die Schaffung jeder Art von gemeinsamen finanziellen Einrichtungen für mehrere Unternehmen genehmigen, die sie zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 für erforderlich und mit den Vorschriften des Vertrags, insbesondere mit Artikel 65, für vereinbar hält;
mit einstimmiger Zustimmung des Rates selbst jede Art finanzieller Einrichtungen schaffen, die denselben Zwecken dienen.
Von den Mitgliedstaaten geschaffene oder beibehaltene Einrichtungen gleicher Art werden der Kommission bekanntgegeben. Diese richtet nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates an die beteiligten Staaten die erforderlichen Empfehlungen, falls solche Einrichtungen ganz oder teilweise zu der Anwendung dieses Vertrags im Widerspruch stehen.
Dokumentnummer
NOR12085920
Alte Dokumentnummer
N5199545951J