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Art. 53

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5314.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 53

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 58 und des Kapitels 5 des Titels römisch drei kann die Kommission

  1. Litera a
    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates unter Bedingungen, die sie bestimmt, und unter ihrer Kontrolle die Schaffung jeder Art von gemeinsamen finanziellen Einrichtungen für mehrere Unternehmen genehmigen, die sie zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 für erforderlich und mit den Vorschriften des Vertrags, insbesondere mit Artikel 65, für vereinbar hält;
  2. Litera b
    mit einstimmiger Zustimmung des Rates selbst jede Art finanzieller Einrichtungen schaffen, die denselben Zwecken dienen.
Von den Mitgliedstaaten geschaffene oder beibehaltene Einrichtungen gleicher Art werden der Kommission bekanntgegeben. Diese richtet nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates an die beteiligten Staaten die erforderlichen Empfehlungen, falls solche Einrichtungen ganz oder teilweise zu der Anwendung dieses Vertrags im Widerspruch stehen.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085920

Alte Dokumentnummer

N5199545951J