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Art. 54

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5414.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 54

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 3

INVESTITIONEN UND FINANZIELLE HILFE

Artikel 54

Die Kommission kann die Durchführung der Investitionsprogramme dadurch erleichtern, daß sie den Unternehmen Kredite bewilligt oder für die anderen von ihnen aufgenommenen Anleihen die Gewährleistung übernimmt.

Mit einstimmiger Zustimmung des Rates kann die Kommission mit den gleichen Mitteln die Finanzierung von Arbeiten und Einrichtungen unterstützen, die unmittelbar und in erster Linie dazu beitragen, die Produktion zu steigern, die Gestehungskosten zu senken oder den Absatz der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Erzeugnisse zu erleichtern.

Um eine aufeinander abgestimmte Entwicklung der Investitionen zu begünstigen, kann die Kommission gemäß Artikel 47 die vorherige Mitteilung von Einzelprogrammen durch eine besondere, an das beteiligte Unternehmen gerichtete Aufforderung oder durch eine Entscheidung verlangen, die Art und Umfang der mitzuteilenden Programme angibt.

Nachdem die Kommission den Beteiligten jede Möglichkeit zur Äußerung gegeben hat, kann sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu diesen Programmen im Rahmen der allgemeinen Ziele des Artikels 46 abgeben. Auf Antrag des beteiligten Unternehmens ist die Kommission verpflichtet, eine solche Stellungnahme abzugeben. Sie stellt die Stellungnahme dem beteiligten Unternehmen zu und bringt sie seiner Regierung zur Kenntnis. Die Liste der Stellungnahmen wird veröffentlicht.

Stellt die Kommission fest, daß die Finanzierung eines Programms oder der sich aus dessen Durchführung ergebende Betrieb von Anlagen Subventionen, Beihilfen, Schutzmaßnahmen oder Diskriminierungen mit sich bringen würde, die zu diesem Vertrag im Widerspruch stehen, so gilt die aus diesen Gründen abgegebene ungünstige Stellungnahme als Entscheidung im Sinne des Artikels 14; sie hat zur Folge, daß es dem Unternehmen verboten ist, zur Durchführung dieses Programms andere als seine eigenen Mittel zu verwenden.

Die Kommission kann gegen Unternehmen, die das im vorhergehenden Absatz vorgesehene Verbot nicht beachten, Geldbußen bis zum Höchstbetrag der für die Durchführung des Programms unzulässigerweise ausgegebenen Beträge festsetzen.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085921

Alte Dokumentnummer

N5199545952J