Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
Text
Artikel 55
§ 1. Die Kommission hat die technische und wirtschaftliche Forschung für die Erzeugung und die Steigerung des Verbrauchs von Kohle und Stahl sowie für die Betriebssicherheit in diesen Industrien zu fördern. Sie hat zu diesem Zweck eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen Forschungsstellen zu organisieren. Paragraph eins, Die Kommission hat die technische und wirtschaftliche Forschung für die Erzeugung und die Steigerung des Verbrauchs von Kohle und Stahl sowie für die Betriebssicherheit in diesen Industrien zu fördern. Sie hat zu diesem Zweck eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen Forschungsstellen zu organisieren.
§ 2. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kann die Kommission solche Forschungen anregen und erleichtern, indem sie Paragraph 2, Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kann die Kommission solche Forschungen anregen und erleichtern, indem sie
die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Finanzierung veranlaßt oder
Mittel aus unentgeltlichen Zuwendungen bewilligt oder
nach Zustimmung des Rates Mittel aus den Umlagen des Artikels 50 bewilligt; der in Artikel 50 § 2 genannte Höchstbetrag darf jedoch nicht überschritten werden.nach Zustimmung des Rates Mittel aus den Umlagen des Artikels 50 bewilligt; der in Artikel 50 Paragraph 2, genannte Höchstbetrag darf jedoch nicht überschritten werden.
Die Ergebnisse der nach den Absätzen b und c finanzierten Forschungen sind allen Beteiligten der Gemeinschaft zugänglich zu machen.
§ 3. Die Kommission gibt Stellungnahmen jeder Art ab, die der Verbreitung der technischen Verbesserungen dienen, insbesondere insoweit, als es sich um den Austausch von Patenten und die Ausstellung von Lizenzen handelt. Paragraph 3, Die Kommission gibt Stellungnahmen jeder Art ab, die der Verbreitung der technischen Verbesserungen dienen, insbesondere insoweit, als es sich um den Austausch von Patenten und die Ausstellung von Lizenzen handelt.