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Art. 55

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5514.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 55

Paragraph eins, Die Kommission hat die technische und wirtschaftliche Forschung für die Erzeugung und die Steigerung des Verbrauchs von Kohle und Stahl sowie für die Betriebssicherheit in diesen Industrien zu fördern. Sie hat zu diesem Zweck eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen Forschungsstellen zu organisieren.

Paragraph 2, Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kann die Kommission solche Forschungen anregen und erleichtern, indem sie

  1. Litera a
    die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Finanzierung veranlaßt oder
  2. Litera b
    Mittel aus unentgeltlichen Zuwendungen bewilligt oder
  3. Litera c
    nach Zustimmung des Rates Mittel aus den Umlagen des Artikels 50 bewilligt; der in Artikel 50 Paragraph 2, genannte Höchstbetrag darf jedoch nicht überschritten werden.
Die Ergebnisse der nach den Absätzen b und c finanzierten Forschungen sind allen Beteiligten der Gemeinschaft zugänglich zu machen.

Paragraph 3, Die Kommission gibt Stellungnahmen jeder Art ab, die der Verbreitung der technischen Verbesserungen dienen, insbesondere insoweit, als es sich um den Austausch von Patenten und die Ausstellung von Lizenzen handelt.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085922

Alte Dokumentnummer

N5199545953J